EuGH: CBD ist kein Betäubungsmittel

November 26, 2020
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Die Rechtslage für den Verkauf von Produkten, die das Cannabinoid Cannabidiol (CBD) enthalten, ist in Deutschland noch immer unklar. Cannabis mit allen seinen Pflanzenteilen ist dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterworfen. Da CBD als Wirkstoff nicht im BtMG aufgeführt ist, könnte angenommen werden, dass es damit im rechtlichen Sinne auch nicht als Betäubungsmittel gilt. Allerdings existieren hierzu unterschiedliche Urteile.

Jetzt schafft ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) jedoch Klarheit. In Frankreich wurden die Unternehmer Sebastien Beguerie und Antonin Cohen-Adad durch das Gericht in Marseille zu einer Freiheits- und Geldstrafe in Höhe von 18 und 15 Monaten sowie jeweils 10.000 Euro verurteilt, weil sie CBD-haltige Liquids für E-Zigaretten aus Tschechien importierten und in Frankreich zum Verkauf anboten. Hier dürfen lediglich die Hanffasern und -samen gewerblich genutzt werden.

Nachdem die Unternehmer Berufung gegen das Urteil einlegten, gelangte das Verfahren am Ende beim EuGH. Dieser sollte die Frage klären, ob die Vermarktung des in einem EU-Mitgliedsstaat hergestellten CBD-Produktes aus der gesamten Cannabispflanze und nicht nur aus Hanffasern/-samen mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Laut einem Bericht entschieden die Richter des EuGHs, dass das französische Gesetz Mitbewerber aus anderen EU-Mitgliedsstaaten benachteiligt. In der Begründung heißt es, dass man sich nicht auf die Warenverkehrsfreiheit beziehen könne, wenn mit Betäubungsmitteln gehandelt wird. Denn eine Vermarktung von Betäubungsmitteln sei in allen Mitgliedsstaaten verboten. Eine Ausnahme stelle der überwachte Handel mit Betäubungsmitteln dar, die der wissenschaftlichen und medizinischen Verwendung dienen.

„Die Bestimmungen über den freien Warenverkehr innerhalb der Union (Art. 34 und 36 AEUV) sind hingegen anwendbar, denn das im Ausgangsverfahren in Rede stehende CBD kann nicht als Suchtstoff angesehen werden“, so das EuGH.

CBD besitzt keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit

Weiter erklären die Richter, dass die Begriffe „Suchtstoffe“ und „Droge“ in dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe und dem Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe definiert werden. Während die Cannabispflanze im erstgenannten Übereinkommen keine Erwähnung findet, ist im zweitgenannten Übereinkommen die Rede von der Pflanze Cannabis Sativa L., woraus die EU-Kommission zog, dass das aus den Blüten und Fruchtständen der Pflanze hergestellte CBD als Betäubungsmittel einzustufen sei.

Diese Interpretation der EU-Kommission widerspreche laut dem EuGH „dem Grundgedanken dieses Übereinkommens und seinem Ziel, die Gesundheit und das Wohl der Menschheit zu schützen“.

„Nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, der zu berücksichtigen ist, hat das in Rede stehende CBD, anders als Tetrahydrocannabinol (gemeinhin als THC bezeichnet), ein weiteres Cannabinoid des Hanfs, offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit.“

Für die CBD-Branche ist das Urteil des EuGHs wegweisend, denn zukünftig werden sich sowohl europäische als auch nationale Gerichte hieran orientieren.

Quelle:
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/eugh-cbd-ist-kein-betaeubungsmittel/?fbclid=IwAR3t-oEnXrFnJLWrGOZCqCKIE6iuQd_DSzR5BPiXndIHn4OYnpkFkdN2GAM

 

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